Sozialbestattung: Übernahme der Bestattungskosten laut § 74 SGB xii

Bestattung, Sozialbestattung

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Die Durchschnittskosten für eine Beerdigung betragen 13.000 EUR. Nicht jeder Verstorbene bzw. Angehörige ist in der Lage, die Kosten der Bestattung zu tragen. Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, kann eine Sozialbestattung die Lösung sein. In diesem Fall geht die Kostenübernahme auf den Staat über. Wie Sie eine Sozialbestattung beantragen und welche Voraussetzungen gelten, erfahren Sie auf dieser Seite. 

Wer trägt die erforderlichen Kosten der Bestattung? 

Bevor Sie überhaupt mit dem Gedanken an eine Sozialbestattung spielen, ist zu klären, wer die Kosten für die Beerdigung tragen muss. 

  • Erben: In der Regel sind die Erben zur Kostenübernahme verpflichtet.  
  • Unterhaltsverpflichtete: Falls die Erben nicht zahlen können, dann wird häufig der Unterhaltsverpflichtete zur Verantwortung gezogen. 
  • Angehörige: Wenn weder Erben noch Unterhaltsverpflichtete aufzufinden oder fähig zur Übernahme der Bestattungskosten sind, kommen oftmals andere Hinterbliebene auf.  
  • Andere: Es können außerdem Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten durch Verträge oder Schadensersatzansprüche entstehen.  

Egal, wer die Beerdigungskosten übernimmt, es müssen mindestens die Kosten für den Bestatter, das Grab inklusive Grabstein und Anlage der Grabstätte, die Trauerfeier, Todesanzeigen und Danksagungen bezahlen. Aufgrund der Bestattungspflicht lässt sich eine Beisetzung im Todesfall auch nicht umgehen. 

Was passiert, wenn die Verstorbenen nicht genug Geld hinterlassen? 

In den meisten Fällen sind die Erben die Kostentragungspflichtigen. Sie zahlen die Beerdigung in der Regel aus der Erbmasse. Reicht diese nicht aus, dann müssen die Hinterbliebenen ihr Privatvermögen verwenden. Wenn sie nicht über die notwendigen Mittel verfügen und das Erbe ebenfalls nicht hoch genug ist, um die Kosten zu decken, kann die Sozialbestattung eine mögliche Lösung sein. 

Hier greift § 74 SGB XII: 

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. 

Die Frage ist, wann die Bestattungskosten nicht zumutbar sind. Darüber entscheidet schlussendlich das Amt, bei dem der Antrag auf Sozialbestattung eingeht. Es werden folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: 

  • Finanzielle Verhältnisse des Erben oder der Unterhaltsverpflichteten 
  • Beziehung zwischen Verstorbenen und Erben 

In manchen Fällen ist zwar ausreichend Vermögen vorhanden, um die Kosten der Beerdigung zu tragen, aber dennoch ist eine Zahlung durch die Angehörigen nicht zumutbar. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Tote zu Lebzeiten schwere Verfehlungen gegenüber den Angehörigen begangen hat. Einem Missbrauchsopfer kann es in der Regel nicht zugemutet werden, die Beerdigungskosten zu tragen, auch wenn der Verstorbene der eigene Vater war und ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. 

Im Umkehrschluss bedeutet es allerdings nicht, dass die Familie von der Kostentragungspflicht befreit ist, nur weil kein Kontakt zu dem Verstorbenen bestand. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an, der von den Beamten angeschaut und geprüft wird. 

Wer beantragt die Sozialbestattung? 

Der Antrag auf Kostenübernahme für eine Bestattung kann nur von der Person gestellt werden, die gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. Hier sind die wichtigsten Punkte:

Antragsteller für die Kostenübernahme:

  • Verpflichtete Personen: In der Regel sind dies die Erben des Verstorbenen.
  • Fehlende Erben: Wenn keine Erben vorhanden sind, übernehmen die nächsten Angehörigen die Kosten, beginnend mit dem Ehepartner oder volljährigen Kindern.
  • Weitere Angehörige: Sind diese nicht verfügbar, kommen Eltern, Geschwister oder andere Familienangehörige infrage.
  • Antragstellung: Wer zur Übernahme der Kosten für die Erdbestattung, Seebestattung oder Urnenbestattung verpflichtet ist, kann eine Sozialbestattung beantragen.

Mehrere Kostentragungspflichtige:

  • Separate Anträge: Wenn mehrere Personen für die Kosten verantwortlich sind, muss jeder von ihnen einen eigenen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
  • Überprüfung durch das Amt: Jeder Antrag wird vom zuständigen Sozialamt geprüft; es kann vorkommen, dass einige Anträge genehmigt und andere abgelehnt werden, was zu einer teilweisen finanziellen Unterstützung führen kann.

Berechtigung:

  • Einkommensunabhängigkeit: Es ist nicht erforderlich, dass der die Person, die den Antrag stellt, Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht. Auch Personen mit geringem Einkommen oder einer niedrigen Rente haben das Recht, eine die Übernahme der Kosten zu beantragen.

Insgesamt ist es wichtig, sich über die gesetzlichen Bestimmungen und die Möglichkeit der Antragstellung im Klaren zu sein, um die finanzielle Belastung im Trauerfall zu minimieren.

Welches Sozialamt ist zuständig?  

Normalerweise ist das Amt für Soziales zuständig, das in dem Einzugsbereich des Ortes liegt, an dem der Mensch verstorben ist. Falls der Verstorbene zu Lebzeiten Sozialhilfe bezogen hat, dann wird bei diesem zuständigen Amt nachgefragt. 

Welche Unterlagen werden benötigt? 

Am besten erkundigen Sie sich bei dem zuständigen Amt für Soziales. Dort werden ihnen die genauen Dokumente, die einzureichen sind, mitgeteilt. 

In der Regel müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: 

  • Sterbeurkunde 
  • Kontoauszug des Verstorbenen für die letzten drei Monate 
  • Vermögensnachweise des Verstorbenen (Sparbuch, Anlagen, Wohneigentum) 
  • Zeitwert des Fahrzeuges 
  • Versicherungsnachweise des Verstorbenen 
  • TestamentErbvertragErbschein oder Nachweis über die Ausschlagung des Erbes 
  • Ausweisdokumente und Einkommensnachweis der letzten drei Monate des Antragstellers 
  • Nachweis über monatliche Fixkosten und Vermögensverhältnisse 
  • Mietvertrag 
  • Angaben zu weiteren Familienmitgliedern 
  • Nachweis über besondere Belastungen 

Wann wird der Antrag auf Sozialbestattung gestellt? 

Die Beantragung kann sowohl vor als auch nach der Beisetzung erfolgen. Hier sind die wesentlichen Punkte:

  • Ideale Vorgehensweise: Hinterbliebene sollten sich möglichst vor der Beisetzung mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und die Unterlagen einreichen.
  • Genehmigung: Nach der Genehmigung des Antrags erhalten die Angehörigen eine Kostenübernahmeerklärung vom Amt, die sie dem Bestatter vorlegen.
  • Zahlung durch das Sozialamt: Der Bestatter kann seinen Rechnungsbetrag direkt vom Sozialamt bezahlen lassen.

Rückzahlung und Zuschüsse:

  • Erbe: Wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller Erbansprüche hat, wird der Nachlass angerechnet, was zu einer Rückzahlungspflicht für einen Teil der Leistungen oder die gesamte Summe führen kann.
  • Nachträglicher Antrag: Es ist möglich, den Zuschuss auch nach der Beerdigung zu bekommen. In diesem Fall sind die Originalrechnungen notwendig, die beim Amt eingereicht werden müssen.
  • Kostenübernahme: Das Amt für Soziales übernimmt nur Kosten bis zu den Regelsätzen; darüber hinausgehende Ausgaben werden nicht erstattet.
  • Überführungen ins Ausland: Diese Kosten werden grundsätzlich nicht vom Staat übernommen.

Insgesamt ist es wichtig, sich frühzeitig über die Bedingungen und Möglichkeiten der Sozialbestattung zu informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Dankeskarten zur Trauer gestalten

Welche Voraussetzungen für die Beantragung einer Sozialbeerdigung bestehen? 

Nicht jeder Angehörige kann für die Kosten der Bestattung aufkommen. Deshalb besteht die Option auf eine Sozialbeerdigung. 

Die Voraussetzungen, dass ein Mensch einen Antrag auf Sozialbestattung stellen kann, lauten wie folgt: 

  • Der Antragsteller empfängt Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II. 
  • Es handelt sich um eine Person mit geringem Einkommen. 
  • Der Antragsteller ist Rentner. 
  • Es existiert keine finanzielle Bestattungsvorsorge durch den Verstorbenen. 
  • Die Bestattungskosten sind höher als die Erbmasse.  

Wie hoch sind die Bestattungskosten bei einer Sozialbestattung? 

Die Kosten variieren je nach Stadt und Kommune. Hier sind die wichtigsten Punkte:

Unterschiede bei Sozialbestattungen:
  • Leistungsumfang: Die übernommenen Kosten vom Sozialamt können von Ort zu Ort unterschiedlich sein.
  • Beisetzungsart: Das Amt trägt die Kosten für eine würdevolle, einfache Beisetzung, unabhängig davon, ob es sich um eine Erdbestattung oder Feuerbestattung handelt.
  • Wünsche des Verstorbenen: Wenn der Verstorbene Wünsche zum Ablauf der Bestattung geäußert hat, werden diese soweit wie möglich berücksichtigt.
  • Kostengrenzen: Die Umsetzung der Wünsche erfolgt jedoch nur innerhalb der ortsüblichen Kostengrenzen für Sozialbeisetzungen.

Insgesamt sind Sozialbestattungen darauf ausgelegt, eine respektvolle Beisetzung zu ermöglichen, wobei lokale Unterschiede zu beachten sind.

Wie läuft eine Sozialbeisetzung ab? 

Die Sozialbestattung läuft genauso ab, wie eine andere Bestattung. Für Außenstehende ist es nicht ersichtlich, dass das Sozialamt die Kosten für die Beisetzung übernommen hat. 

Welche Kosten werden übernommen? 

Jedes Sozialamt entscheidet selbst, welche Kosten es für die Beisetzung trägt. In der Regel sind folgende Ausgaben abgedeckt: 

  • Leichenschauschein/Totenschein 
  • Überführung 
  • Kosten für die Aufbewahrung der Leiche 
  • Sarg oder Urne 
  • Kremation bei Feuerbestattung 
  • Friedhofsgebühren 
  • Sarg- und Urnenträger 
  • Bestattungsgebühren 
  • Einfaches Grab (Holzkreuz, Namensplakette) 
  • Schlichter Blumenschmuck 
  • Erstbepflanzung des Grabes nach der Beerdigung 
  • Bestatter  

Was dagegen normalerweise nicht gezahlt wird: 

Ist eine Sozialbestattung anonym? 

Eine Sozialbeerdigung ist nicht anonym. Es ist sogar vorgeschrieben, dass die Sozialämter keine anonyme Bestattung erzwingen dürfen, nur weil sich dadurch Kosten sparen ließen. Sollten die Angehörigen und der Verstorbene selbst eine anonyme Bestattung wünschen, werden dafür aber die Kosten übernommen, nachdem der Antrag auf Sozialbestattung genehmigt wurde. 

FAQ Sozialbestattung

Wann und mit welchen Unterlagen müssen die Angehörigen die Kostenübernahme für eine Sozialbestattung beantragen?

Die Kostenübernahme für eine Sozialbestattung sollte idealerweise vor der Bestattung beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Es ist aber auch möglich, den Antrag nach der Beerdigung zu stellen. Wichtig ist, dass der Angehörige nachweist, dass die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass oder Privatvermögen gedeckt werden können und die Übernahme erforderlich ist.

BSG zur Übernahme von Bestattung: Wann zahlt das Sozialamt?

Das Sozialamt zahlt die Bestattungskosten, wenn den Angehörigen oder Erben eine Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden kann, gemäß § 74 SGB XII. Dies gilt, wenn der Nachlass nicht ausreichend ist und der Antragsteller über geringe finanzielle Mittel verfügt oder wenn die Kostentragung aufgrund besonderer Umstände, etwa bei einem belasteten Verhältnis zum Verstorbenen, unzumutbar ist.

Welche Bestattungskosten übernimmt das Sozialamt?

Das Sozialamt übernimmt in der Regel die angemessenen und gesetzlich vorgeschriebenen Bestattungskosten. Dazu gehören die Kosten für den Sarg, die Urne, die Überführung nach dem Tod, die Kremation, die Friedhofsgebühren und ein einfaches Grab. Zusätzliche Leistungen, wie der Leichenschmaus oder die Trauerkarten, werden in der Regel nicht übernommen.

Wie kann ich die Übernahme von Bestattungskosten beantragen?

Das Sozialamt am Sterbeort des Verstorbenen ist normalerweise für die Kostenübernahme zuständig. Aufgrund der Bestattungspflicht lässt sich eine Beisetzung im Todesfall auch nicht umgehen. 

Rechtshinweis:
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