Mehr als die Hälfte der Deutschen besitzt kein Testament. Wenn sie sterben, wird ihr Nachlass entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Wie die gesetzliche Erbfolge genau aussieht und wer welchen Teil des Nachlasses erbt, erfahren Sie in diesem Beitrag zum Erbe.
Was ist die gesetzliche Erbfolge?
Hat ein Verstorbener weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, dann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, genauer in § 1924 ff. BGB. Dort finden sich alle wichtigen Bestimmungen.
In § 1924 BGB ist nachzulesen:
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Kinder erben zu gleichen Teilen.
Wie immer sind Gesetzestexte für den Laien nicht leicht zu entziffern. Deshalb erklären wir im nachfolgenden Abschnitt die Inhalte von § 1924 so, dass sie für jeden verständlich sind.
Kein Testament? Das ist die gesetzliche Erbfolge!
In der gesetzlichen Erbfolge gibt es sogenannte Ordnungen. Unter welche Gruppe Sie fallen, hängt von Ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen ab. Je näher Sie mit dem Erblasser verwandt sind, desto höher in der Rangordnung stehen Sie.
- 1. Ordnung: Hierzu zählen alle direkten Abkömmlinge eines Menschen, also Kinder, Enkelkinder und Urenkel. Es spielt für die gesetzliche Erbfolge keine Rolle, ob es sich um eheliche oder nicht eheliche Nachkommen handelt. Alle werden gleichbehandelt und fallen unter die erste Ordnung. Sind mehrere Kinder vorhanden, dann erben sie im Normalfall alle zu gleichen Teilen. Sind keine eigenen Kinder mehr am Leben, erhalten deren Kinder und Kindeskinder das Erbrecht.
- 2. Ordnung: Hierunter fallen die Elternteile des Verstorbenen sowie deren Nachkommen. Die Nachfahren der eigenen Eltern sind Ihre Geschwister. Zusätzlich zählen auch Ihre Nichten, Neffen, Großnichten und Großneffen als Erbberechtigte der zweiten Ordnung.
- 3. Ordnung: In diese Kategorie gehören Ihre Großeltern und deren direkte Abkömmlinge. Darunter versteht man neben Oma und Opa also auch Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins.
- 4. Ordnung: Zu den Erben der vierten Ordnung gehören die Urgroßeltern und ihre Kinder. Das sind die Großonkel und Großtanten des Erblassers.
- 5. Ordnung: Hierbei handelt es sich um sehr entfernte Verwandte, die von weiteren Vorfahren des Verstorbenen stammen.
Bei der Auflistung der gesetzlichen Erbnehmer fällt eine Sache direkt ins Auge. Die Ehegatten bzw. Lebenspartner werden nicht erwähnt. Bedeutet das, dass sie im Erbfall in der gesetzlichen Erbfolge leer ausgehen?
Kein Erbe in der gesetzlichen Erbfolge für Ehe- und Lebenspartner?
Nein, natürlich erhalten auch die Ehegatten etwas. Allerdings ist es der gesetzlichen Erbfolge wegen oft weniger, als Sie vielleicht annehmen. Zwar werden die Ehepartner im Erbfall als erste bedacht, sie bekommen aber in der Regel nur ¼ der Erbschaft, falls eigene Kinder vorhanden sind. Existieren keine Kinder, dafür aber Erbberechtigte der 2. Ordnung, dann bekommt der Ehegatten bzw. Lebenspartner die Hälfte des Güterstandes. Der Rest geht an die Erben der 2. Ordnung. Sind neben dem Partner nur noch Erbberechtigte der 3., 4. und 5. Ordnung vorhanden, bekommt der Gatte das gesamte Vermögen.
Es stellt sich noch eine weitere Frage. Wenn Erben aus allen 5 Ordnungen vorhanden sind, bekommen dann alle einen Teil des Erbes? Bei der gesetzlichen Erbfolge wird zunächst geschaut, welche möglichen Erbnehmer generell vorhanden sind.
Gibt es Erbberechtigte der 1. Ordnung, erben diese sowie der mögliche Ehe- oder Lebenspartner alles. Die Angehörigen der anderen Ordnungen werden dann nicht berücksichtigt. Sind keine Kinder vorhanden, dafür aber die eigenen Eltern noch am Leben, dann erben diese. Das bedeutet, dass nicht alle Verwandten der Kategorien 1 bis 5 erben. Der Nachlass wird nach Möglichkeit unter den nächsten Verwandten aufgeteilt.
Als Ehepartner eines Verstorbenen sollten Sie sich auch unseren Beitrag zur Hinterbliebenenrente ansehen. Sie finden ihn hier.
Erbe: Anspruch des Lebens- oder Ehepartners
Oftmals wird davon ausgegangen, dass Ehepartner in der gesetzlichen Erbfolge alles oder zumindest die Hälfte des Güterstandes erhalten. Das ist allerdings nicht automatisch der Fall.
Sollten keine anderen Angehörigen des Erblassers mehr existieren, geht tatsächlich das gesamte Erbe auf den Ehepartner oder den Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft über. Anders sieht es aber aus, wenn Kinder oder andere Erbberechtigte 1. Ordnung vorhanden sind. In diesem Fall bekommt der Partner in der Regel nur ein Viertel.
Das gilt zumindest, wenn die Ehe im Zeichen der Gütergemeinschaft stand. Bei einer Zugewinngemeinschaft erbt der Gatte ein Viertel und erhält außerdem ein Viertel des Vermögens als pauschalierten Vermögensausgleich. Dadurch bekommt der Partner in einer Zugewinngemeinschaft mit Kindern insgesamt immer die Hälfte des Erbes.
Wurde die Ehe in Form einer Gütertrennung eingegangen, hängt das Erbe des hinterbliebenen Gatten von der Anzahl der Kinder ab:
- Bei einem Kind erbt der Ehepartner ½ des Nachlasses.
- Bei zwei Kindern bekommt der Gatte 1⁄3 des Erbes.
- Bei drei Kindern erhält der Partner ¼ des Nachlasses.
Gibt es Angehörige der zweiten Ordnung, bekommt der Partner die Hälfte des Erbes. Sind neben dem Ehegatten nur noch Erbberechtigte der dritten, vierten oder fünften Ordnung am Leben, erbt der Partner das gesamte Vermögen.
Beispiele für die Aufteilungen des Erbes
Damit die gesetzliche Erbfolge noch etwas klarer wird, ziehen wir zwei Beispiele heran.
Beispiel 1: Nachlass mit Erben 1. Ordnung
Bert V. stirbt. Er war ledig. Bert war Vater von 3 Kindern, wobei eines der Kinder bereits vor zwei Jahren gestorben ist. Es hat zwei Kinder (Berts Enkel) hinterlassen. Ein anderes Kind von Bert hat ebenfalls 2 Nachkommen. Das dritte Kind von Bert ist kinderlos. Während Berts Vater bereits vor Jahren gestorben ist, lebt seine Mutter noch. Die Frage ist nun, wer laut gesetzlicher Erbfolge welchen Anteil des Nachlasses erbt.
Dazu teilen wir zunächst die Erbberechtigten in Ordnungen ein:
- Erben 1. Ordnung: 3 Kinder sowie 4 Enkelkinder
- Erben 2. Ordnung: Mutter
Dadurch, dass es Erbberechtigte der 1. Ordnung gibt, geht die Mutter leer aus. Das Erbe wird unter den direkten Nachfahren von Bert V. aufgeteilt.
Die drei Kinder haben Anrecht auf einen gleich hohen Anteil. Jedem steht 1⁄3 des Güterstandes zu. Allerdings ist ein Kind verstorben. Da es zwei eigene Kinder hinterlässt (Berts Enkel), wird der gesetzliche Erbteil des verstorbenen Kindes unter ihnen aufgeteilt. Konkret sieht die Ausschüttung des Erbes in diesem Fall so aus:
Erbe | Anteil |
2 lebende Kinder von Bert | Je 1⁄3 des Erbes |
2 Enkel des verstorbenen Kindes von Bert | Je 1⁄6 des Erbes |
Beispiel 2: Nachlass mit Erben 2. Ordnung
Katharina K. war unverheiratet und hatte keine Kinder. Zum Zeitpunkt ihres Todes leben nur noch ihr Vater und ihre Schwester. Ihre Mutter verstarb vor 3 Jahren und ihr Bruder, der 2 Kinder hat, im letzten Jahr. Die Schwester ist kinderlos. Dafür gibt es auch einen Halbbruder aus der ersten Ehe ihrer verstorbenen Mutter.
Teilen wir die Erbberechtigten wieder in die Ordnungsfolge ein:
- Erben 1. Ordnung: keine
- Erben 2. Ordnung: Vater, Bruder, Schwester, Halbbruder, Nichten und Neffen
In diesem Zusammenhang bekommt der Vater die Hälfte des Erbes. Das liegt daran, dass das Erbe in der gesetzlichen Erbfolge in der Reihenfolge der Linie verteilt wird. Eine Hälfte fällt in die Linie des Vaters, die andere in die Linie der Mutter. Da die Mutter nicht mehr lebt, wird ihr Anteil unter ihren Nachfahren aufgeschlüsselt. Hierbei handelt es sich um den Bruder, die Schwester sowie den Halbbruder von Katharina.
Der Erbteil der Mutter wird zu je 1⁄6 an die Schwester und den Halbbruder verteilt. Da Katharinas leiblicher Bruder nicht mehr lebt, bekommen seine Kinder den Erbteil. Jedes seiner Nachkommen erhält 1/12 des Erbes.
Hier die Übersicht in Tabellenform:
Erbe | Anteil |
Vater | 1/2 |
Schwester und Halbbruder | je 1/6 |
Kinder des verstorbenen Bruders | je 1/12 |
ACHTUNG: Immer, wenn es mehr als einen Erbberechtigten gibt, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft kann aus verschiedenen Pflichtteilsberechtigten wie überlebenden Elternteilen, Geschwistern oder auch Cousins und Cousinen bestehen. Bei ihr gelten besondere Rechte und Pflichten, die wir bereits in einem ausführlichen Beitrag auf unserer Seite behandelt haben.
Was kann vererbt werden?
Es werden sowohl Vermögensgegenstände als auch Verbindlichkeiten vererbt. Zu den Vermögensgegenständen zählen Barwerte genauso wie das Sachvermögen und Immobilien. Das ist aber nicht alles. Es können sogar Tiere vermacht werden. Haustierbesitzern ist es häufig ein essenzielles Anliegen, die Zukunft ihres tierischen Lieblings zu regeln, für den Fall, dass sie versterben.
Da auch die Schulden an die Rechtsnachfolger weitergegeben werden, sollten Sie unbedingt vor dem Antritt des Erbes prüfen, ob Verbindlichkeiten vorhanden sind und auf welche Höhe sich diese belaufen. Wenn die Schulden größer als das Vermögen sind, können Sie überlegen, das Erbe auszuschlagen.
Wem steht beim Erbe der Hausrat zu?
Alle Dinge, die zu einem funktionierenden Haushalt notwendigerweise gehören, erbt in der Regel der Ehepartner. Von der Küchenausstattung bis zur Bettwäsche und den Putzmitteln ist damit alles gemeint. Es ist teilweise fraglich, ob auch Kunstgegenstände und Antiquitäten zum Hausrat zählen oder nicht. Wenn es sich dabei um teure Luxusartikel handelt, werden sie normalerweise zum Nachlass gezählt und unter den Erben gemäß der Quote verteilt.
Erb- & Vermächtnisnehmer: Worin besteht der Unterschied?
Wenn Sie sich tiefer in das Erbrecht einlesen, werden Sie dort mit den Begriffen Erbnehmer und Vermächtnisnehmer konfrontiert. Damit der Unterschied klar wird, arbeiten wir ihn hier kurz heraus:
- Erben: Ihnen wird ein Teil oder der gesamte Nachlass vermacht.
- Vermächtnisnehmer: Sie erhalten nur Vermögensgegenstände aus dem Erbe.
Während Erben bestimmte Rechte und Pflichten in Bezug auf den Nachlass haben, gilt das für den Vermächtnisnehmer nicht.
Falls Sie einem Menschen aus Ihrem Umfeld einen bestimmten Gegenstand hinterlassen wollen, übergeben Sie diesen entweder noch zu Lebzeiten oder treffen die notwendigen Regelungen im Testament. Am besten legen Sie in Ihrem letzten Willen dann auch fest, wie das restliche Erbe aufgeteilt werden soll. Dadurch lassen sich spätere Erbstreitigkeiten verhindern.
Erben auch adoptierte Kinder?
Sie können sowohl minderjährige als auch volljährige Menschen adoptieren. Tatsächlich macht es im Erbrecht einen Unterschied, ob ein Kind oder ein Erwachsener adoptiert wird.
Bei adoptierten Kindern erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern. Das bedeutet, sie gelten nicht mehr als gesetzliche Erbberechtigte ihrer leiblichen Mutter und ihres leiblichen Vaters. Natürlich können die leiblichen Eltern den Nachwuchs dennoch in einem Testament als Erbberechtigte einsetzen, wenn sie das möchten. Eine gesetzliche Erbfolge besteht dagegen nicht mehr.
Wie sieht nun die Rechtsbeziehung zu den Adoptiveltern aus? Durch die Adoption erhalten die Kinder gegenüber den Adoptiveltern alle Rechte und Pflichten leiblicher Kinder. Damit gelten Sie im Erbrecht als Erben 1. Ordnung.
Menschen, die im Erwachsenenalter adoptiert werden, gelten sowohl den leiblichen als auch den Adoptiveltern gegenüber als gesetzliche Erben 1. Ordnung.
Dagegen sieht es bei Stiefkindern anders aus. Sie haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Falls Stiefeltern die Stiefkinder dennoch im Nachlass berücksichtigen möchten, muss ein Testament oder Erbvertrag angefertigt werden.
Wie sieht die Nachlassregelung durch Testament und Erbvertrag aus?
Wer seinen Nachlass anders als nach der gesetzlichen Erbfolge aufteilen möchte, der verfasst ein Testament oder schließt einen Erbvertrag ab. Zunächst eine kurze Erklärung zu den beiden Optionen:
- Ein Testament ist eine Willenserklärung, in welcher der Verfasser seinen Nachlass verteilt. Das Testament muss schriftlich aufgesetzt werden. Es wird gemacht, wenn ein Erblasser nicht die gesetzliche Erbfolge wünscht. Auch aus steuerlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen kann ein letzter Wille sinnvoll sein. Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden.
- Ein Erbvertrag regelt ebenfalls den Nachlass, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll. Der Erbvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Dabei müssen alle Vertragsparteien sowie ein Notar anwesend sein. Der Erbvertrag kann nur verändert werden, wenn alle Vertragsparteien zustimmen.
Der Erbvertrag bietet dem Begünstigten also einen gesicherten Anspruch auf das Erbe. Denn der Erblasser kann den Vertrag nicht einfach so ändern, wenn es etwa einen Streit zwischen den Vertragsparteien gibt. In Fachkreisen spricht man deshalb auch von einer Anwartschaft auf das Erbe.
Wer bekommt beim Erbe einen Pflichtteil?
Einen Pflichtteil bekommen nur bestimmte Menschen, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge einen Anspruch auf das Erbe oder einen Teil des Erbes haben und gleichzeitig enterbt sind. Ein Erblasser kann zum Beispiel in seinem Testament bestimmen, dass 2 seiner 3 Kinder alles erhalten. Dann geht das enterbte Kind dennoch nicht leer aus, es hat Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes. Es ist ein sogenannter Pflichtteilsberechtigter.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat der Erblasser aus dem genannten Beispiel keine weiteren Erbnehmer, außer den 3 Kindern, würde normalerweise das Erbe einfach durch 3 geteilt werden. Jedes Kind hätte also Anspruch auf 1⁄3 des Erbes. Das 3. Kind wurde allerdings enterbt, deshalb bekommt es als Pflichtteil nur die Hälfte des Drittels – also 1⁄6 des Erbes.
Nicht alle Verwandten sind laut der gesetzlichen Erbfolge pflichtteilsberechtigt, sondern nur folgende:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, solange die Beziehung besteht.
- Leibliche und adoptierte Kinder, egal ob sie aus einer ehelichen oder nicht ehelichen Verbindung stammen.
- Enkel, falls die Kinder des Erblassers verstorben sind.
- Eltern, falls es keine Kinder oder Ehe- bzw. Lebenspartner gibt.
Andere Verwandte wie Geschwister, Tanten und Onkel etc. haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, falls sie enterbt wurden.
Nichts als Schulden? So können Sie das Erbe ausschlagen!
Wir haben bereits gehört, dass die Erbberechtigten den gesamten Nachlass erhalten. Das bedeutet, dass Sie nicht nur die Vermögensgegenstände des Verstorbenen übernehmen, sondern auch dessen Schulden. Wenn ein Mensch zum Todeszeitpunkt überschuldet war, wollen die Angehörigen diese Belastung oft nicht tragen. Dann können sie das Erbe ausschlagen.
Wenn Sie ein Erbe ausschlagen wollen, müssen Sie Ihre Absicht beim zuständigen Nachlassgericht erklären. Es ist in der Regel das Amtsgericht zuständig, in dessen Einzugsbereich Sie wohnen. Sie haben zwei Möglichkeiten:
- Sie gehen persönlich zum zuständigen Nachlassgericht und erklären dort, dass Sie das Erbe ausschlagen möchten. Dafür fällt eine Gerichtsgebühr an. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Erbschaft. Ist die Erbschaft überschuldet, fallen pauschal 30 EUR Gebühren an.
- Alternativ können Sie auch einen Notar beauftragen. Er setzt dann ein Schreiben auf, das Sie rechtzeitig beim Gericht einreichen müssen. Diese Dienstleistung ist natürlich auch nicht umsonst. Der Notar verlangt für seine Arbeit eine Gebühr. Zusätzlich müssen die 30 EUR an das Nachlassgericht gezahlt werden.
Erbe ausschlagen? Darauf müssen Sie achten!
Beachten Sie, dass es nicht anerkannt wird, wenn Sie einen Brief an das Gericht schicken und darin erklären, dass Sie das Erbe ausschlagen wollen. Sie können nur entweder persönlich erscheinen oder einen Notar beauftragen.
Die Frist, innerhalb derer Sie die Erbschaft ausschlagen müssen, beträgt 6 Wochen. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Moment, ab dem Sie von der Erbschaft erfahren haben
Nachdem Sie das Erbe ausgeschlagen haben, steht Ihnen davon nichts mehr zu. Sie können auch keinen Pflichtteil verlangen. Insofern Sie bereits Gegenstände oder Vermögenswerte aus dem Erbe bekommen oder entnommen haben, müssen Sie diese zurückgeben oder zurückzahlen.
Sollten Sie Kinder haben, könnte das Erbe auf diese übergehen. Sicherlich möchten Sie nicht, dass Ihr Nachwuchs die Schulden erbt. Also müssen Ihre Kinder, angenommen, diese sind, ebenfalls das Erbe ausschlagen. Bei minderjährigen Kindern übernehmen die gesetzlichen Vertreter diese Aufgabe. Das sind in der Regel die Eltern oder andere Sorgeberechtigte.
Was passiert, wenn jemand erbunwürdig wird?
Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt im § 2344 BGB die Gründe, aus denen jemand erbunwürdig wird.
(1) Erbunwürdig ist,
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
Ein Erbberechtigter, der sich schwere Verfehlungen primär dem Erblasser und dessen nahen Angehörigen gegenüber schuldig gemacht hat, wird erbunwürdig. Dadurch verliert er seinen Anspruch auf seinen Teil in der gesetzlichen Erbfolge. Gleichzeitig erlöschen auch alle Rechte am Erbe, die durch ein Testament oder einen Erbvertrag entstanden sind. Wird ein Mensch also erbunwürdig, dann geht er beim Nachlass leer aus.
Wie sieht die steuerliche Belastung der Erben aus?
Grundsätzlich ist es so, dass Sie ein Erbe versteuern müssen. Nicht jeder Erbe wird vom Finanzamt gleichbehandelt. Es gibt massive Unterschiede, wie viel ein Mensch steuerfrei erben darf. Das ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen.
- Ehe- und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 EUR.
- Für Kinder liegt der Freibetrag bei 400.000 EUR.
- Enkel müssen erst ab einer Summe über 200.000 EUR Steuern zahlen.
Die steuerlichen Freibeträge bei einer Erbschaft sind genauso hoch wie bei einer Schenkung.
Wenn Sie erben, müssen Sie darüber das Finanzamt informieren, und zwar unabhängig von der Höhe des Erbes. Das gilt allerdings nur, wenn kein Testament vorhanden ist, das gerichtlich oder notariell eröffnet wurde. Sollten sich in einem Nachlass Grundbesitz, Auslandsvermögen, Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Betriebsvermögen befinden, muss immer das Finanzamt benachrichtigt werden, auch wenn ein notariell oder gerichtlich eröffnetes Testament vorliegt.
Nachdem Sie den Fiskus informiert haben, wird geprüft, ob Sie eine Erbschaftssteuererklärung abliefern müssen. Diese ist nur notwendig, wenn Ihr Erbe höher als der Freibetrag ist. Vorausgesetzt, es gibt mehrere Erbberechtigte, dürfen diese eine gemeinsame Erbschaftssteuererklärung ausfüllen.
Falls Sie eine Erbschaftssteuererklärung anfertigen müssen, denken Sie daran, ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten beizulegen. Ein Steuerberater kann bei der Anfertigung der Steuererklärung helfen.
Digitaler Nachlass: Was passiert mit dem Internet-Erbe?
Ein Phänomen der Neuzeit ist der digitale Nachlass. Doch was versteht man überhaupt unter dem Begriff:
Zum digitalen Nachlass zählen alle Daten, die gespeichert wurden und zum Einflussbereich des Verstorbenen gehören.
Dazu zählen Daten auf/bei/in:
- Laptops,
- Tablets,
- Handys,
- Festplatten,
- Clouds,
- USB-Sticks,
- Profilen im Internet,
- Online-Bezahldiensten,
- Abonnements,
- Vermögenswerte
Um zum digitalen Nachlass zu zählen, müssen die genannten Daten des Erblassers auf Mobiltelefonen, Rechnern sowie im Internet liegen.
Der oder die Erbe/n treten die Rechtsfolge auch für den digitalen Nachlass an. Das ist allerdings nicht immer ganz einfach. Zunächst einmal müsse Sie herausfinden, was überhaupt zum digitalen Nachlass gehört.
Die E-Mail-Konten helfen beim digitalen Erbe oftmals weiter
Am unkompliziertesten ist der Weg über die E-Mail-Konten des Verstorbenen. Oftmals passiert darüber die Kommunikation mit allen wichtigen Online-Diensten. Viele Menschen besitzen mehr als ein Konto. Versuchen Sie herauszufinden, welche Postfächer der Erblasser hatte. Eine Idee diesbezüglich ist, die E-Mail-Apps auf dem Handy zu durchstöbern.
Die nächste Herausforderung ist, sich Zugang zu den E-Mail-Konten zu verschaffen. Denn normalerweise sind die notwendigen Passwörter dafür nicht bekannt. Eventuell befindet sich im Nachlass des Erblassers ein Notizbuch mit den Zugangsdaten oder diese sind auf dem Rechner gespeichert.
Ansonsten führt der Weg über die Postfach-Anbieter. Was notwendig ist, damit von den Diensten die Zugangsdaten bereitgestellt werden, ist individuell verschieden. Die Vorschriften stehen in den jeweiligen AGB. Normalerweise erhalten Sie allerdings nach der Vorlage des Erbscheins und der Sterbeurkunde einen Zutritt zu den Postfächern.
Durch die Einsicht der E-Mail-Konten können Sie wahrscheinlich einen großen Teil des digitalen Nachlasses herausfinden. Um Nachfolgekosten zu sparen, sollten Sie nicht mehr notwendige Abonnements kündigen.
Denken Sie auch an Webseiten des Verstorbenen. Bei zahlreichen Publikationen im Internet entsteht ein Urheberrecht. Auch dieses vererben Sie. Zudem bestehen für Webseiten in der Regel Hosting-Verträge. Es ist wichtig zu klären, wie die Vertragsübernahme nach dem Tod aussieht.
Damit Sie Ihren Erbnachfolgern mit dem digitalen Nachlass keine Schwierigkeiten bereiten, können Sie bereits zu Lebzeiten darüber bestimmen, was mit den Daten auf Rechnern, Festplatten und im Internet passiert. Außerdem sollten Sie dazu eine Liste mit den wichtigsten Zugangsdaten anlegen.
Wie kommt es dazu, dass der Staat erbt?
Es kann passieren, dass der Staat erbt. Denn der Staat gilt ebenfalls als Erbe. Allerdings steht er an der allerletzten Position der gesetzlichen Erbfolge. Das heißt, dass der Staat erbt, wenn keine anderen Erbberechtigten vorhanden sind.
Wann kommt es zu dieser Konstellation? Möglicherweise hat der Verstorbene keine Verwandten mehr, die erbberechtigt sind. Alternativ kann es auch sein, dass die Erben allesamt den Nachlass ablehnen.
Meistens lehnen die Verwandten die Erbschaft ab, wenn sie hohe Schulden vermuten. Diese Verbindlichkeiten erbt dann der Staat, falls es keine anderen Erbberechtigten gibt. Dadurch, dass der Erbe verpflichtet ist, die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Erbe oder aus seinem eigenen Vermögen auszugleichen, muss der Staat für die Schulden des Erblassers aufkommen, insofern er als Erbe gilt.
FAQ: Gesetzliche Erbfolge
Welchen Anteil erben Ehepartner laut gesetzlicher Erbfolge ohne Testament?
Laut gesetzlicher Erbfolge in Deutschland erben Ehepartner ohne Testament neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder) die Hälfte des Nachlasses. Existieren keine Verwandten der ersten Ordnung, erben Ehepartner neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern 3/4 des Nachlasses. Ohne diese bekommen sie alles.
Gesetzliche Erbfolge – wer erbt was ohne Testament?
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. In diesem Fall erben in erster Linie Ehegatte und direkte Nachkommen. Gibt es keine direkten Nachkommen, erben die Eltern des Verstorbenen oder deren Nachkommen. Sind auch diese nicht vorhanden, erben weitere Verwandte.
Erbt bei kinderlosen Eheleuten der überlebende Ehegatte allein?
Ja, bei kinderlosen Eheleuten erbt der überlebende Ehegatte grundsätzlich allein. Allerdings kann das Erbrecht je nach Vorhandensein anderer Verwandter und der testamentarischen Regelung variieren. Es ist ratsam, einen Anwalt oder Notar zu konsultieren, um genaue Informationen zu erhalten.
Gesetzliche Erbfolge – Wer ist Erbe 1. Ordnung?
Die gesetzliche Erbfolge 1. Ordnung umfasst die direkten Nachkommen des Verstorbenen. Das sind die Kinder und ihre Abkömmlinge (also Enkel, Urenkel usw.), sofern ein Kind des Erblassers vorverstorben ist. Ist kein Nachkomme vorhanden, rücken die Erbberechtigten der nächsten Ordnung nach.
Gesetzliche Erbfolge – Wer ist Erbe 2. Ordnung?
Die Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder. Wenn die Eltern bereits verstorben sind, treten an deren Stelle die Geschwister und deren Nachkommen.
Gesetzliche Erbfolge – Wer ist Erbe 3. Ordnung?
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also beispielsweise Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Sollten die Großeltern bereits verstorben sein, erben deren Kinder, also die Tanten und Onkel des Erblassers.
Wer erbt, wenn kein gesetzlicher Erbe mehr lebt?
Wenn kein gesetzlicher Erbe mehr lebt, fällt der Nachlass an den Staat, also das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Diese Regelung wird auch als „Fiskalerbschaft“ bezeichnet. Es besteht aber auch die Möglichkeit, vorab eine andere Regelung per Testament zu treffen.
Wird der Abkömmling eines enterbten Abkömmlings gesetzlicher Erbe?
Ja, der Abkömmling eines enterbten Abkömmlings kann gesetzlicher Erbe werden. Die Enterbung betrifft nur den direkten Abkömmling, nicht jedoch dessen Nachkommen. Diese rücken in der gesetzlichen Erbfolge nach, falls der enterbte Abkömmling vor dem Erblasser stirbt oder die Erbschaft ausschlägt.
Wie kann Ihnen ein Anwalt für Erbrecht bei der gesetzlichen Erbfolge behilflich sein?
Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie bei der gesetzlichen Erbfolge beraten, indem er Ihre Rechte und Pflichten als Erbe erläutert. Er kann Ihnen helfen, Testamente und Erbverträge zu verstehen, Ansprüche geltend zu machen und Streitigkeiten im Erbfall zu lösen.
Kann man trotz gesetzlicher Erbfolge das Erbe ausschlagen?
Ja, man kann trotz gesetzlicher Erbfolge das Erbe ausschlagen. Die Entscheidung zur Ausschlagung muss jedoch innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. In Deutschland beträgt diese Frist sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und der Erbberechtigung.
Rechtshinweis: Unsere Redaktion hat den Beitrag ausführlich recherchiert. Dennoch stellt er keine Rechtsberatung dar oder ersetzt diese. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Inhalte.
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