Notvertretungsrecht: Neues Gesetz für Ehegatten & Lebenspartner 

Notvertretungsrecht

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Wenn bisher ein Mensch einen Unfall hatte und in ein Koma fiel, sah es düster aus. Und das nicht nur im Hinblick auf die gesundheitliche Situation. Der Ehepartner hatte in diesem Fall keine Entscheidungsmöglichkeiten, was die Behandlung des Patienten betraf. Es sei denn, der komatöse Mensch hatte zuvor eine entsprechende Vorsorgevollmacht erstellt. Daran denken allerdings nur die Wenigsten, speziell, wenn es sich um jüngere Menschen handelt. Lag bisher keine Patientenverfügung vor, wurde vom Gericht ein Betreuer bestellt, der die Entscheidungen für den Nicht-Ansprechbaren traf. Die Ehepartner hatten kein Mitbestimmungsrecht. Doch das änderte sich am 1. Januar 2023 durch das Notvertretungsrecht.  

Was ist das Notvertretungsrecht? 

Das neue Notvertretungsrecht ist in § 1358 BGB geregelt. Es betrifft die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Das Gesetz ist seit 1.1.2023 gültig und regelt folgende Bereiche: 

  • Entscheidungen zur Gesundheitssorge und Heilbehandlung von Ehepartnern, die aufgrund einer Krankheit oder Bewusstlosigkeit nicht selbst für sich entscheiden können.  

Der Ehepartner darf jetzt folgende Entscheidungen treffen, wenn sein bewusstloser oder kranker Partner es nicht mehr selbst tun kann: 

  • Er kann Untersuchungen zustimmen oder sie ablehnen.  
  • Er kann Heilbehandlungen zustimmen oder sie ablehnen. 
  • Er kann ärztlichen Eingriffen zustimmen oder sie ablehnen.  
  • Er darf Aufklärungsgespräche mit dem behandelnden Arzt führen.  
  • Er darf Verträge für Behandlungen sowie eilige Reha-Maßnahmen mit Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen abschließen und durchsetzen.  
  • Er darf für die Dauer von maximal 6 Wochen darüber entscheiden, ob freiheitsentziehende Maßnahmen und/oder eine freiheitsentziehende Unterbringung aufgrund etwa psychischer Erkrankung durchgeführt werden dürfen.  
  • Er darf auch Gelder, die dem Erkrankten aufgrund seines Gesundheitszustandes zustehen, einfordern und an die Leistungserbringer auszahlen (lassen).  

Das neue Gesetz wurde übrigens bereits im März 2021 durch einen Beschluss des Bundestages angenommen. Doch von einem Beschluss bis zur Realisierung eines Gesetzes verstreicht in der Regel relativ viel Zeit. Knapp zwei Jahre benötigte das Notversorgungsrecht, um endlich Anwendung in der Praxis zu finden.  

Weshalb wird die Gesetzesreform als wichtiger Durchbruch gesehen? 

Patientenverfügung. Gerichtssaal, der Richter mit Hammer, Gesetzesbuch

 

In Deutschland besitzen nur wenige Menschen eine Vorsorgevollmacht. Je jünger eine Person ist, desto geringer die Chance, dass eine solche Vollmacht vorhanden ist. Eine Forsa-Umfrage bestätigt diese Aussagen: 

  • Nur zwei von 100 Menschen zwischen 18 und 29 Jahren haben eine Vorsorgevollmacht ausgestellt.  
  • 83 % der 18- bis 29-Jährigen gehen davon aus, dass die Familien bei Gesundheitsfragen die notwendigen Behandlungsentscheidungen treffen dürfen. 
  • In der Gruppe der 45 bis 59 Jahre alten Befragten hatten 23 Prozent eine Vorsorgevollmacht für medizinische Entscheidungen.  

Ein Großteil der Menschen leidet unter einer Fehlannahme. Sie gehen davon aus, dass im medizinischen Notfall der Ehepartner oder die Familie entscheiden kann, was mit den Patienten passiert. Doch das stimmte bisher nicht.  

Dadurch kam es im Ernstfall häufig zu großen Herausforderungen. Denn bisher konnten Ehepartner ohne spezielle Vorsorgedokumente keinerlei medizinische Behandlungsentscheidungen treffen, falls der Gatte oder die Gattin aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage war.  

Es musste ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden, der dann beschloss, wie der Patient behandelt wurde. Oft hatten die Ehepartner überhaupt keine Einflussmöglichkeit.  

Unsere Sterbebilder von meine Kartenmanufaktur. Collage aus Beispielen für Sterbebilder

Gerade wenn Sie als Ehegatte sicher wissen, was der Partner möchte, der Betreuer aber eine vollkommen andere Entscheidung trifft, ist das nur schwer zu ertragen. Denn vor allem bei gesundheitlichen Notfällen können die Konsequenzen weitreichend sein.  

Stellen Sie sich vor, Ihnen ist bewusst, dass Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht. Der Partner hat einen schweren Unfall unter anderem mit einem Bruch der Halswirbelsäule. Er schwebt in Lebensgefahr. Eine schriftliche Vorsorge für den Notfall wurde nicht getroffen. Also wird vom Gericht ein Betreuer bestellt, der sich für lebensverlängernde Maßnahmen entscheidet. Dadurch kommt der Patient in ein Koma, das viele Jahre andauert und verstirbt anschließend.  

Dieses Horrorszenario bleibt den Angehörigen durch die neue Gesetzesänderung möglicherweise erspart. Denn jetzt dürfen Ehe- und Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen Behandlungsentscheidungen über die Gesundheitsversorgung treffen.  

Gilt das neue Gesetz nur für Ehegatten? 

Ein verliebtes altes Paar

 

Das neue Notvertretungsrecht gilt für Ehepaare. Ein Ehepartner darf also in Gesundheitsangelegenheiten für den anderen Entscheidungen fällen, wenn der Betreffende dazu aktuell nicht in der Lage ist.  

Alle gesetzlichen Regelungen, die für Ehepartner nach dem 22. Dezember 2018 getroffen wurden, gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Aufgrund dessen dürfen also auch eingetragene Lebenspartner die gleichen Behandlungsentscheidungen in Gesundheitsfragen treffen.  

Wichtig ist, dass die Ehe- und Lebenspartner bestimmte Voraussetzungen erfüllen: 

  • Die Ehe- bzw. Lebenspartner müssen zusammenleben.  
  • Es darf keine andere Regelung zur Vorsorge getroffen worden sein. Hat der Patient eine Patientenverfügung, geht sie dem Notvertretungsrecht vor. Wird dort etwa geregelt, dass ein Kind alle Gesundheitsbelange im Notfall regeln darf, hat der Ehepartner keinen Einfluss und muss sich zurückhalten.  
  • Der Patient muss mit der Betreuung durch den Ehepartner einverstanden sein. Davon wird normalerweise ausgegangen, es sei denn, er hatte sich früher öffentlich anders geäußert und diese Tatsache ist bekannt.  

Wer darf laut Notvertretungsrecht NICHT entscheiden? 

Patientenverfügung wird ausgefüllt vom Patienten und dem Arzt

 

Es werden in Deutschland immer weniger Ehen geschlossen. In den 1950er-Jahren heirateten 10 Paare pro 1.000 Einwohner. Heute sind es nur noch rund fünf Ehen auf 1.000 Bürger. Die Tendenz sinkt. Dennoch leben viele Menschen mit ihren Partnern zusammen. Früher hätte man diesen Umstand als wilde Ehe bezeichnet.  

Von der gesetzlichen Regelung der Notvertretung sind diese wilden Ehen ausgenommen. Wer weder einen Trauschein besitzt, noch seine Lebenspartnerschaft offiziell eintragen lassen hat, der ist von der Neuerung im BGB ausgeschlossen.  

Auch die eigenen Kinder oder andere nahe Verwandte dürfen ohne eine Vorsorgevollmacht keine Behandlungsentscheidungen über gesundheitliche Maßnahmen für Sie treffen.  

Welche Ausnahmen müssen bei der Notvertretung berücksichtigt werden? 

Innerhalb des Notvertretungsrechts gibt es Ausnahmen. Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner darf keine Behandlungsentscheidungen treffen, die langfristige Auswirkungen haben. Er darf Sie zum Beispiel nicht lebenslang in einer Einrichtung unterbringen lassen, wenn Sie bewusstlos oder zu krank für eigene Entscheidungen sind.  

Außerdem betrifft das neue Gesetz ausschließlich Regelungen zur Gesundheitsvorsorge. Ihr Partner darf keine Entschlüsse fällen, die unter das Vermögensrecht fallen. Zudem dürfen keine Verträge in Ihrem Namen gekündigt oder Verkäufe von Vermögensgegenständen getätigt werden.  

Liegen Sie beispielsweise im Koma, kann Ihre Frau nicht Ihre Ferienwohnung und Ihr Auto verkaufen. Es sei denn, es existiert eine entsprechende schriftliche Regelung zwischen Ihnen.  

Wie lange gilt die Notfallvertretung? 

Die Notfallvertretung gilt, solange der Notfall besteht oder maximal 6 Monate. Ist der Patient nach einem halben Jahr nicht genesen oder wieder handlungsfähig, darf der Ehe- bzw. Lebenspartner keine weiteren Behandlungsentscheidungen mehr treffen.  

Während die Notfallvertretung gilt, ist der Arzt dem Ehe- oder Lebenspartner gegenüber von seiner Schweigepflicht entbunden. Danach ist das nicht mehr der Fall.  

Warum Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten trotzdem wichtig sind 

Das Notvertretungsrecht ist eine gesetzliche Regelung, die den Alltag vieler Menschen und Ärzte erleichtert. Dennoch sollten Sie unbedingt trotzdem Ihre Angelegenheiten mit einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht für eine solche Situation regeln. Speziell, wenn Sie nicht wollen, dass Ihr Ehe- oder Lebenspartner in dieser Notsituation die Entscheidungsbefugnis für medizinische Angelegenheiten erhält, ist ihr Wille unbedingt schriftlich zu fixieren.  

Sie haben ein Betreuungsrecht und nur so kann sichergestellt werden, dass Sie genauso behandelt und betreut werden, wie Sie es sich wünschen. In den Dokumenten können Sie festlegen, wer welche Behandlungsentscheidungen für Sie treffen darf. Sie können auch Ihre eigenen Wünsche für verschiedenste Szenarien genau darlegen.  

Außerdem ist das neue Gesetz wirklich nur für den Notfall eingeführt worden. Deshalb gelten die Rechte auch nur für einen maximalen Zeitraum von 6 Monaten. Danach treten automatisch die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft, es sein denn, Sie haben eine Vorsorge getroffen.  

Notvertretungsrecht: Rechte & Pflichten der Ärzte 

Ärztin im weißen Kittel mit Stethoskop

 

Das Vertretungsrecht durch einen Ehepartner ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Angenommen, der Patient ist verheiratet, lebt aber von seinem Gatten getrennt. Dann darf er die Notvertretung eigentlich nicht ausüben. Doch inwiefern sind die behandelnden Ärzte in der Pflicht, die Berechtigung nachzuprüfen? Obliegt es ihnen, die Prüfung einer Berechtigung vorzunehmen? Zum Teil ja.  

Der behandelnde Arzt muss den Ehe- oder Lebenspartner befragen, ob dieser das Recht hat, die Notvertretung zu übernehmen. Es gehört allerdings nicht zu den Aufgaben des Arztes, dies juristisch genau nachzuprüfen. Er darf sich auf die Aussage des Ehe- oder Lebenspartners verlassen.  

Der Arzt muss allerdings neben der Aussage des Lebens- oder Ehepartners auch das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) prüfen. 

Wir haben bereits erfahren, dass Vorsorge- und Patientenverfügungen dem Notvertretungsrecht vorgezogen werden müssen. Ein Mensch kann auch Widerspruch dagegen einlegen, dass ein Ehepartner im Notfall entscheiden darf. Diese Wünsche sind zu berücksichtigen, falls es dafür Beweise gibt.  

Hinterlegen Sie ihre Vorsorgebestimmungen und Vorsorgedokumente im ZVR. Dann kann der Arzt Ihren Wünschen Folge leisten. Falls Sie eine Patientenverfügung oder andere Vorsorgedokumente haben, legen Sie einen Zettel mit einer entsprechenden Information in Ihre Geldbörse. Sie sollten auch die Personen informieren, die im Notfall für Sie zuständig sein sollen. Sagen Sie diesen Menschen ganz konkret, wo die dafür notwendigen Dokumente zu finden sind. 

In diesem Zusammenhang können Sie auch direkt Ihre Wünsche für mögliche Behandlungsszenarien besprechen. Je klarer Sie sich selbst über Ihre Vorstellungen werden und anschließend Ihr Umfeld darüber informieren, desto größer die Chance, eine Behandlung genau nach Ihren Wünschen zu erhalten.  

Weitere Änderungen seit 2023: Zugriff auf das Vorsorgeregister 

Auch in Bezug auf das ZVR kam es 2023 zu einer wichtigen Änderung. Seit Jahresbeginn können sich Ärzte dort 24/7 nach Vorsorgedokumenten von Patienten erkundigen. Das gilt allerdings nur, wenn dringende medizinische Behandlungsentscheidungen davon abhängig sind.  

Das Zentrale Vorsorgeregister wird seit 2004 geführt. Zuständig dafür ist die Bundesnotarkammer. Bis zum 1.1.2023 war es nur den Betreuungsgerichten erlaubt, das ZVR einzusehen. Die Gesetzesänderung gibt nun auch den Ärzten Zugriff, was den Klinikalltag wesentlich erleichtert.  

Denn 5,6 Millionen Menschen haben bisher schriftlich für den Notfall vorgesorgt und die entsprechenden Dokumente im ZVR hinterlegt. Wenn ein Arzt einen nicht ansprechbaren Patienten vorfindet, kann er inzwischen im ZVR nachsehen, ob der Kranke Behandlungswünsche etc. im ZVR hinterlegt hat. Daran kann sich der Mediziner anschließend orientieren.   

Der erste Zugriff auf das ZVR durch einen Arzt erfolgte am 2.1.2023 und kam aus Regensburg. Das System funktionierte von Anfang an einwandfrei, obwohl es in relativ kurzer Zeit aus dem Boden gestampft werden musste. Dazu waren die Bundesärztekammer, die Bundesnotarkammer sowie der Anbieter der notwendigen Telematikinfrastruktur zu einer engen Zusammenarbeit aufgefordert.  

Die Anbindung der Ärzte an das ZVR ist ebenfalls ein Schritt in die richtige Richtung. Denn dadurch kann leichter sichergestellt werden, dass ein Patient in jedem Fall die Versorgung erhält, die er sich wünscht.  

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB): Seit 1.1.2023 dürfen Ehegatten in medizinischen Angelegenheiten füreinander entscheiden, wenn einer der Partner durch Krankheit oder Bewusstlosigkeit handlungsunfähig ist.
  • Umfang des Notvertretungsrechts: Ehepartner können medizinischen Versorgungen und Eingriffen zustimmen oder sie ablehnen. Sie dürfen auch Verträge mit Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen abschließen.
  • Patientenverfügung & Betreuungsverfügung: Liegt eine Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung vor, geht diese dem Notvertretungsrecht vor. Das Vorsorgeregister hilft Ärzten und Betreuern dabei, solche Dokumente einzusehen.
  • Dauer und Einschränkungen: Das Ehegattenvertretungsrecht gilt maximal sechs Wochen. Es umfasst keine Entscheidungen zu Vermögensfragen oder dauerhaften Unterbringungen.
  • Ärztliche Pflicht: Ärzte müssen prüfen, ob ein rechtliches Dokument wie eine Patientenverfügung vorliegt und sich dabei auch auf das Vorsorgeregister stützen.
  • Vorsorgeregelungen: Trotz des neuen Notvertretungsrechts wird empfohlen, eine schriftliche Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht zu erstellen, um langfristige Entscheidungen abzusichern.

FAQ: Notvertretungsrecht

Worin können Ehepartner sich im Notvertretungsgesetz gegenseitig vertreten?

Ehegatten können sich im Rahmen des Notvertretungsrechts in bestimmten gesundheitlichen Angelegenheiten vertreten. Das betrifft Entscheidungen zur Gesundheitssorge wie ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, die der vertretende Ehegatte entweder zustimmen oder ablehnen kann. Außerdem darf der Ehepartner Verträge mit Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen abschließen, sofern keine Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung vorliegt.

Notvertretungsrecht Ehegatten: Worin kann vertreten werden?

Das Ehegattennotvertretungsrecht ermöglicht den Ehegatten, für eine Dauer von bis zu sechs Wochen über medizinische Angelegenheiten zu entscheiden. Der vertretende Ehegatte darf dabei über ärztliche Behandlungen, Untersuchungen und Eingriffe bestimmen sowie Aufklärungsgespräche führen. Er kann ebenfalls entscheiden, ob freiheitsentziehende Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, sofern dies rechtlich nach § 1358 BGB erforderlich ist.

Wie erhält man ein Ehegatten Notvertretungsrecht Formular?

Ein spezielles Formular für das Ehegattenvertretungsrecht ist nicht erforderlich. Das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB tritt automatisch in Kraft, wenn keine Patientenverfügung oder andere Regelungen vorliegen. Es empfiehlt sich jedoch, im Vorfeld alle rechtlichen Angelegenheiten zu klären und relevante Vollmachten bei Bedarf schriftlich festzuhalten.

Was beinhaltet das neue Ehegatten Notfall Vertretungsrecht – und was nicht?

Das neue Ehegattennotvertretungsrecht ermöglicht es dem vertretenden Ehegatten, in gesundheitlichen Notfällen medizinische Behandlungsentscheidungen für den Partner zu treffen. Es umfasst die Zustimmung zu Behandlungen und Operationen sowie die Organisation von Reha-Maßnahmen. Es schließt jedoch langfristige Entscheidungen, wie etwa die dauerhafte Unterbringung oder den Verkauf von Vermögensgegenständen, aus. Diese Behandlungsentscheidungen erfordern eine separate Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht.

 

Rechtshinweis: Dieser Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Für individuelle Rechtsfragen oder spezifische Fälle empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Schäden, die sich aus der Nutzung der bereitgestellten Informationen ergeben, ist ausgeschlossen.

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